…doch für viele Eigentümer ist eine Vermietung keine alltägliche Angelegenheit und schon von Anfang an tauchen zahlreiche Fragen auf:
Wie viel Miete kann ich verlangen?
Wie finde ich den passenden Mieter?
Welche Pflichten habe ich als Vermieter?
Wie und wo präsentiere ich meine Immobilie?
Wie sollen Besichtigungen durchgeführt werden?
Welche Betriebskosten sind auf den Mieter umlegbar?
Wie gehe ich mit Reparaturen und Wartungsarbeiten um?
Zeitaufwand, rechtliche Anforderungen, die Wahl des passenden Mieters… Lassen Sie es mich übernehmen! Als Ihr persönlicher Immobilienmakler kümmere ich mich um ALLES! Vertrauen Sie mir Ihre Immobilie an und entspannen Sie sich – ich erspare Ihnen Zeit und Energie und sorge dafür, dass die ganze Vermietung reibungslos verläuft.
Ihr kompetenter Immobilienmakler in Regensburg
Als regionaler Immobilienmakler verfüge ich über fachliche Kompetenz, langjährige Erfahrung und breites Netzwerk, um Ihre Immobilie erfolgreich zu vermieten. Ich begleite Sie von der Vermietungsbewerbung bis zur Übergabe an den glücklichen Mieter und stehe Ihnen weiterhin als fester Ansprechpartner zur Verfügung!
Rundum Betreuung & Beratung
Volle Transparenz & Sicherheit
faire und durchschaubare Vertragsbedingungen
maximale Flexibilität mit minimaler Vertragsbindung
Als regionaler Immobilienmakler verfüge ich über langjährige Erfahrung, fachliche Kompetenz und ein breites Netzwerk, um Ihre Immobilie erfolgreich zu vermieten. Von der Vermietungsbewerbung bis zur Übergabe an den glücklichen Mieter bin ich Ihr fester Ansprechpartner!
Rundum Betreuung & Beratung
Volle Transparenz & Sicherheit
faire und durchschaubare Vertragsbedingungen
maximale Flexibilität mit minimaler Vertragsbindung
Immobilie vermieten
Ihr Weg zur erfolgreichen Vermietung
I Schritt
Marktgerechte Preisermittlung
Mit professionellem Blick und regionaler Marktkenntnis, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete (mit oder ohne Mietspiegel), berechne ich einen erzielbaren Mietpreis. Basierend auf Ihren individuellen Vorstellungen, definieren wir gemeinsam ihren «Wunschmieter».
Mit aussagekräftigen Exposés, professionellen Fotos, modernen Grundrissen, 360° Rundgängen wird Ihre Immobilie im besten Licht präsentiert. Unsere attraktive und ansprechende Präsentation hinterlässt den entscheidenden ersten Eindruck bei potenziellen Mietern.
Professionelle Fotos
360° Rundgangänge
Drohnen-Luftaufnahmen
Vermessung und Aufbereitung der Grundrissen
Hochwertig gedruckte Objektbroschüren
III Schritt
Vermarktung
Neben unserer umfassenden Datenbank mit aktuellen Gesuchen von solventen Mietinteressenten in der Region, präsentiere ich Ihre Immobilie in den führenden Internet-Portalen (z.B. Immobilienscout, Immowelt, eBay Kleinanzeigen) und zielgruppenrelevanten Medien.
IV Schritt
Besichtigungen mit geprüften Interessenten
Um die Vorzüge und Highlights Ihrer Immobilie vollumfänglich hervorzuheben, führe ich Einzelbesichtigungen mit bereits geprüften Mietkandidaten durch. Maximale Transparenz und ausführlicher Report garantieren kleinstmöglichen Aufwand für Sie als Vermieter.
V Schritt
Mietvertrag und Übergabe
Ich prüfe die Bonität der ausgewählten Mietinteressenten, stimme alle Fragen und Details zwischen den beiden Parteien ab und kümmere mich um eine sorgfältige Vorbereitung des Mietvertrages. Als Ihr persönlicher Immobilienmakler begleite ich Sie bei der Übergabe Ihrer Immobilie und stehe weiterhin als fester Ansprechpartner zur Verfügung.
FAQ für Vermieter
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Wie finde ich einen passenden Mieter für meine Immobilie?
Es gibt zahlreiche Optionen, einen passenden Mieter zu finden, wie beispielsweise das Schalten von Anzeigen in Zeitungen, zielgruppenrelevanten Medien oder Immobilien-Portalen. Allerdings kann es sehr anstrengend und zeitintensiv sein, alles selber zu erledigen und zahlreiche Besichtigungen durchzuführen.
Als Vermieter müssen Sie viel Zeit und Energie investieren, um eine umfassende Bewerberauswahl zu treffen und sich gegen mögliche Risiken abzusichern. Und wenn Sie nicht vor Ort sind oder nicht über das nötige Fachwissen verfügen, kann die Vermietung zu einer großen Herausforderung werden...
Lassen Sie mich Ihnen die Last von den Schultern nehmen! Als erfahrener Immobilienmakler stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um diesen Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Mit meinem umfangreichen Netzwerk und vorselektierten Mietinteressenten können wir den bestmöglichen Kandidaten für Ihre Immobilie finden. Dabei achte ich nicht nur auf eine finanzielle Absicherung, sondern auch auf eine langfristige und harmonische Beziehung zwischen Mieter und Vermieter.
2
Mieter-Check – was ist das?
Sie sind der Alptraum jedes Vermieters: Mieter, die es verstehen, einen vertrauenswürdigen Eindruck zu erwecken, aber nachdem die eine Wohnung beziehen, überweisen sie kein Geld – bis oft nur noch eine Räumungsklage hilft.
Vermieter können allerdings einen rechtzeitigen Mieter-Check durchführen, um eine böse Überraschung mit ihren neuen Mietern zu verhindern. Dazu gehört es, von Mietinteressenten einige Unterlagen zu anfragen und die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu prüfen.
Mieterselbstauskunft
Schufa-Auskunft
Vorvermieter- oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Personalausweis (um festzustellen, dass die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet, auch tatsächlich die Person ist)
Bürgschaft (falls eigenes Einkommen nicht ausreicht)
Einkommensnachweis (z. B. letzte Gehaltsabrechnung, Arbeitsvertrag, letzter Steuerbescheid bei Selbstständigen)
Beachten Sie jedoch, dass Sie als Vermieter nicht alles abfragen dürfen.
Laut Gesetz dürfen Mietinteressenten unwahrheitsgemäß auf Fragen antworten wenn zum Beispiel nach der ethnischen Herkunft, der Religion, der Sexualität oder der politischen Orientierung gefragt wird.
Im Umgang mit den persönlichen Daten von Mietinteressenten sollten Sie datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten (DSGVO).
Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen, die Sie nicht benötigen, vernichten. Dies gilt insbesondere für die Bewerbungen von nicht erfolgreichen Kandidaten. Die Dokumente des Mietinteressenten, für den Sie sich letztendlich entscheiden, sollten Sie sicher aufbewahren und den Mieter über seine Rechte in Bezug auf die erhobenen Daten informieren.
3
Benötige ich einen Energieausweis bei der Vermietung?
Ein Energieausweis ist ein Dokument, das Auskunft über den Energiebedarf oder den Energieverbrauch eines Gebäudes gibt. Er dient dazu, die Energieeffizienz des Gebäudes zu bewerten und zu vergleichen.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre und gibt Auskunft über den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Quadratmeter und Jahr. Der Bedarfsausweis hingegen berücksichtigt die Bauweise des Gebäudes sowie die Eigenschaften von Fenstern, Türen und Heizungsanlage und informiert über den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes.
Rechtsgrundlage für die Energieausweis-Pflicht waren zunächst die § 16 ff. EnEV (Energieeinsparverordnung). Nunmehr bildet das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz) die Rechtsgrundlage, welches am 01.11.2020 in Kraft getreten ist. Eine weitere Änderung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Werden Immobilienanzeigen geschaltet und liegt der Energieausweis bereits vor, müssen die vermerkten Angaben in der Anzeige für die Immobilien erwähnt werden. Diese Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden in § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige geregelt.
Der Energieausweis muss Kauf- und Mietinteressent bei neuer Vermietung, Verpachtung oder Verkauf bereits während der Vermarktung vorgelegt werden.
Bei Mietwohnungen wird in der Regel für das gesamte Haus ein Energiepass erstellt. Dieser kann dann bei der Hausverwaltung angefragt werden.
Bei der Vermietung eines Hauses ist der Energieausweis ebenfalls notwendig. Falls Sie den Energieausweis nicht haben, muss er erstellt werden.
In der Regel ist der Energieausweis zehn Jahre lang gültig, beginnend mit dem Datum der Ausstellung. Allerdings kann sich die Gültigkeitsdauer verkürzen, wenn umfangreiche Umbauten oder Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Energiebedarf des Gebäudes erneut berechnet werden, um aktuelle Werte vorweisen zu können.
Gerne biete ich Ihnen meine Unterstützung bei der Erstellung des Energieausweises für Ihre Immobilie an!
4
Welche Pflichten habe ich als Vermieter?
Ein freundliches und höfliches Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist enorm wichtig. Deshalb ist es notwendig genau zu wissen, welche Pflichten Sie als Vermieter zu erfüllen haben und welche Aufgaben Ihnen obliegen.
Die wichtigsten Pflichten für Vermieter sind:
Instandhaltungspflicht: Vermieter sind verpflichtet, die Immobilie während der Mietzeitinstand zu halten oder instand zu setzen.
Die Kosten für nötige Reparaturen an den Strom-, Wasser- und Gasleitungen muss der Vermieter tragen.
Für Kleinreparaturen (bei Kosten von etwa 100€ pro Reparatur) an Gegenständen in der Wohnung darf der Vermieter den Mieter zur Kasse bitten. WICHTIG: Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten einzelner Reparaturen muss im Mietvertrag deutlich vereinbart sein.
Fehlen solche Regelungen, ist der Mieter von seiner Leistungspflicht befreit.
Beseitigung von Schimmel: von der Ursache der Schimmelbildung hängt es ab, ob Vermieter oder Mieter in der Leistungspflicht sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WuM 2005, 5) – muss der Vermieter beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Kann er das nicht, muss er die Kosten für die Schimmelbeseitigung übernehmen.
Wenn die Schimmelbildung durch vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden ist, muss der Mieter die Kosten tragen.
Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht begründet die Rechtspflicht des Vermieters, andere nicht zu gefährden.
Sie bezieht sich nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf mitvermietete Räume: Keller, Garage Tiefgarage samt Zugänge, Hausflur, Treppen, den Garten, den Fahrstuhl sowie alle, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen.
Heizung. Die Heizung ist eindeutig Pflicht des Vermieters. Er muss gewährleisten, dass die Wohnung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April auf mindestens 20 Grad beheizt werden kann.
Nebenkostenabrechnung.
Vermieter sind verpflichtet, jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen, sofern der Mieter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung leistet (§ 556 BGB). Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ergibt sich aus § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Diesbezüglich gilt es eine Frist von einem Jahr zu beachten.
Versäumt der Vermieter diese Frist, hat er keinen Anspruch mehr auf eine mögliche Nachzahlung.Das gilt nicht für ein Guthaben. Dies bekommt der Mieter auch bei einer verspäteten Abrechnung ausgezahlt.
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Ist eine Kaution fällig? Was ist bei der Mietkaution zu beachten?
Die Mietkaution dient der Absicherung des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Das bedeutet: Wenn nach Ende des Mietverhältnisses noch Mietrückstände bestehen, der Mieter vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht erledigt hat oder es noch offene Nebenkostenabrechnungen gibt, kann der Vermieter diese Forderungen mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen.
Der Vermieter kann eine Mietkaution nur verlangen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurde.
Es gibt kein Gesetz, welches das Hinterlegen einer Mietkaution vorschreibt.Ist der Mietvertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution geschlossen worden, kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters nachträglich keine Mietkaution verlangen.
Die Regelungen des § 551 BGB legen zum Schutz des Mieters fest, dass eine Kaution nicht höher sein darf als drei Monatsnettokaltmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlung).
Bei einer Mieterhöhung kann keine Erhöhung der Mietkaution verlangt werden.
Die Rückzahlung der Kaution bzw. die Einbehaltung bei berechtigten Forderungen darf erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen.
6
Welche Betriebskosten kann ich auf den Mieter umlegen?
Das Unterhalten von Häusern und Wohnungen kostet Geld.
Einige Kosten, die durch die Nutzung von Gebäuden, Grundstücken und Anlagen laufend entstehen, können Vermieter auf ihre Mieter in Form von umlagefähigen Betriebskosten umlegen.
Im § 556 BGB
werden die Bedingungen für das Umlegen von Betriebskosten festgelegt.
Die Betriebskosten sind nur dann umlegbar, wenn dies vorher zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde und sie im Mietvertrag ersichtlich sind.
Außerdem muss auch festgelegt werden, wie die Betriebskosten abgerechnet werden (§ 556 Abs. 2 BGB). Die Vertragsparteien können beispielsweise vereinbaren, dass sie als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen sind.
Welche Kosten genau durch Mieter zu leisten sind, ist in § 2 BetrKV festgehalten:
Grundsteuer
Wasser- und Abwassergebühr
Heizungs- und Warmwasserkosten
Kosten für den Aufzug
Abgaben für die Straßenreinigung und Müllabfuhr
Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
Gartenpflege
Beleuchtungskosten
Sach- und Haftpflichtversicherungen
Hausmeisterkosten
Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss (falls vorhanden und genutzt)
Waschraum
Schornsteinfeger
Sonstige Betriebskosten, die umlagefähig sind, bestimmt §1 BetrKV. So ist beispielsweise die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen (Sauna, Fitnessraum, Pool etc.) verursacht Kosten, welche Vermieter dann umlegen können.
Einige bestimmte Nebenkosten dürfen von Vermieter nicht auf die Mieter umgelegt werden, auch dann nicht, wenn Sie dies im Mietvertrag vermerkt haben. Diese sind im §1, Abs. 2 der Betriebskostenverordnung festgesetzt. Dazu zählen die Kosten, die die Verwaltung der Immobilie betreffen, die Instandhaltung und Instandsetzung.
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Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung?
Mit der Wohnungsgeberbestätigung, auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung genannt, bestätigt der Vermieter dem Mieter, dass er tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen oder aus der Wohnung ausgezogen ist.
Seit dem 1. November 2015 sind Vermieter verpflichtet, für Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.
Vermieter muss dem Mieter innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Aus- beziehungsweise Einzug ausstellen. Nur so ist eine fristgerechte Ummeldung für den Mieter möglich (§17 BMG).
Sie wollen Ihre Immobilie vermieten?
Lassen Sie uns gleich loslegen! Nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf, um den Vermietungsprozess in Gang zu setzen. Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören und gemeinsam Ihre Ziele zu erreichen!